ZPMC STS-Krane erhalten zum dritten Mal in Folge eine Auszeichnung im Rahmen des China's Manufacturing Champion Program

30.05.2026

SHANGHAI, 30. Mai 2026 /PRNewswire/ -- Chinas Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) und die China Federation of Industrial Economics (CFIE) haben vor kurzem die Liste der National Manufacturing Single Champion Products 2025-2027 veröffentlicht. Das Vorzeigeprodukt von Shanghai Zhenhua Heavy Industries (ZPMC), der Ship-to-Shore-Containerkran (STS), wurde in die jüngste Gruppe von Produkten aufgenommen, die im Rahmen von Chinas Manufacturing Single Champion-Programm für den Zeitraum 2025-2027 anerkannt wurden.

Die STS-Kräne von ZPMC sind in Häfen auf sechs Kontinenten im Einsatz und bedienen die globale Schifffahrts- und Hafenindustrie. Die Geräte des Unternehmens wurden in mehr als 70 % aller automatisierten Terminalprojekte weltweit eingesetzt. ZPMC hat eine Reihe von fortschrittlichen STS-Kranen entwickelt, die auf die unterschiedlichen Betriebsanforderungen von Terminals zugeschnitten sind, darunter der weltweit größte 3E plus STS-Kran, Niedrigprofilkrane und geräuscharme, energieeffiziente Modelle. Die automatisierten STS-Krane sind in großen Häfen auf der ganzen Welt im Einsatz, darunter Shanghai Yangshan Phase IV, Guangzhou Nansha Phase IV und Chancay Port in Peru.

Mit der Auszeichnung "Manufacturing Single Champion Product" werden Unternehmen gewürdigt, die sich seit langem auf ein spezialisiertes Segment der Fertigungsindustrie konzentrieren, über fortschrittliche Fertigungstechnologien oder Produktionsverfahren verfügen und in ihren Produktkategorien weltweit eine führende Marktposition einnehmen. Die Auszeichnung gilt als eine der höchsten Ehrungen Chinas für spezialisierte Fertigung. ZPMC erhielt die Auszeichnung zum ersten Mal im Jahr 2018, und die jüngste Auswahl markiert den dritten Zyklus in Folge, in dem seine STS-Krane anerkannt wurden.

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Finanzkrise in Wetzikon: Gericht gewährt GZO ein halbes Jahr Aufschub

15.06.2026

Das GZO Spital Wetzikon erhält für seine Sanierungsbemühungen mehr Zeit: Das zuständige Nachlassgericht hat die definitive Nachlassstundung letztmals um sechs Monate bis zum 19. Dezember 2026 verlängert. Damit reagiert das Gericht auf ein Übernahmeangebot, das dem Spital Ende März zugegangen ist und derzeit vertieft geprüft wird. Die Sachwalter hatten die Fristverlängerung beantragt, um die laufenden Verhandlungen mit einer nicht namentlich genannten Interessentin fortführen zu können.

Das Kaufangebot ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Zentral ist laut Mitteilungen von Spital und Sachwaltern die gesicherte Übertragung beziehungsweise Neuerteilung der kantonalen Leistungsaufträge an eine neue Betreiberin. Erst wenn diese und weitere Bedingungen erfüllt sind, kann ein Verkauf zustande kommen. In diesem Fall rechnen die Sachwalter damit, den Gläubigern einen angepassten Nachlassvertrag mit potenziell besseren Konditionen vorlegen zu können. Die ursprünglich für Mitte Mai geplante Gläubigerversammlung war deshalb bereits im April verschoben worden.

Nach Angaben des Sachwalters sind die Voraussetzungen für die definitive Nachlassstundung weiterhin gegeben. Der laufende Spitalbetrieb gilt als stabil, die während der Nachlassstundung neu eingegangenen Verbindlichkeiten kann das GZO den Angaben zufolge aus dem operativen Geschäft bedienen. Bis zum Ende der nun verlängerten Frist soll der Betrieb in Wetzikon regulär weitergeführt werden. GZO und Sachwalter stehen nach eigenen Aussagen in engem Kontakt mit der Interessentin und wollen über das weitere Verfahren und einen neuen Termin für die Gläubigerversammlung informieren, sobald der Stand der Verhandlungen dies zulässt.

Das Spital Wetzikon befindet sich seit bald zwei Jahren in einer existenziellen finanziellen Krise. Auslöser ist vor allem eine Anleihe über 170 Millionen Franken, die im Juni 2024 hätte zurückgezahlt werden müssen. Da die Mittel dafür fehlten, wurde das Nachlassverfahren eingeleitet. Mit der nun gewährten letzten Verlängerung der Nachlassstundung bleibt dem GZO ein begrenztes Zeitfenster, um den Verkauf abzuschliessen und eine für Gläubiger tragfähige Lösung zu finden. Eine weitere Erstreckung der Frist ist rechtlich nicht vorgesehen.